Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote, Preise, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Firma jm-gastrotech (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen vereinbart.
1.2 Verträge über Kauf, Lieferung und / oder Montage sind erst dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber im Vertrag bzw. das Angebot binnen der darin genannten Frist vom unterzeichnet worden und an den Auftragnehmer zurückgesandt worden sind bzw. über die bereitgestellten Funktionen im Onlineshop getätigt wurden.
1.3 In der Vertragsart unterscheidet der Auftragnehmer zwischen Kauf-, Liefer- und Werkleistungsverträgen.
1.4 Ein Kaufvertrag beinhaltet Umfang und Beschreibung der vom Käufer beim Auftragnehmer bestellten Ware in ihren technischen Details, den Preisen, sowie die Konditionen wie Abholungstermin und Art und Weise der Zahlung. Bei technischen Details ist die Verwendung von Bezeichnungen und Abkürzungen der Warenkataloge des Auftragnehmers zulässig.
1.5 Ein Liefervertrag beinhaltet Umfang und Beschreibung der vom Käufer beim Verkäufer bestellten Ware in ihren technischen Details, den Preisen, sowie die Konditionen wie Liefertermin, Transport und Art und Weise der Zahlung. Bei technischen Details ist die Verwendung von Bezeichnungen und Abkürzungen der Warenkataloge des Verkäufers zulässig.
1.6 Ein Werkleistungsvertrag beinhaltet Umfang und Beschreibung der Ware in ihren technischen Details. Ware, welche als Werksküche oder Werkvertrag verkauft wurde, wird speziell nur im Auftrag des Käufers, durch den Auftragnehmer, für den Käufer bestellt und dem Käufer bereitgestellt. Montage-und Bauleistungen der Küche sind hierbei nicht enthalten.
1.7 Bestandteile des Werkleistungsvertrages sind nicht Leistungen der vom Verkäufer beauftragten Personen und Unternehmen des Transportes oder speziellen Arbeiten, wie das Anschließen von Geräten an das E-Netz (auch Gasanschluss) oder das vorhandene Wasser-oder Abwassersystem.
1.8 Bestandteile des jeweiligen Vertrages sind ferner die aufgeführten Skizzen, Preisangebote oder Stücklisten.
1.9 Montage-und Bauleistungen können durch Vermittlung des Auftragnehmers des Liefer-oder Werkleistungsvertrages in einem gesonderten Dienst/Werkvertrag abgeschlossen werden, wenn Sie nicht explizit in einem der oben genannten Verträge im Leistungsumfang enthalten sind. Leistungen der vom Auftragnehmer vermittelten Personen und Unternehmen z.B. für Transporte, Montageleistungen und sonstiger Serviceleistungen werden allein in diesem eigenständigen Dienst/Werkvertrag geregelt und sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
2. Angebote
2.1 Die Angebote können dem Kunden vom Auftragnehmer in mündlicher oder schriftlicher Form unterbreitet werden. Sie sind freibleibend.
2.2 Planungsentwürfe, Skizzen oder PC-Zeichnungen dienen der Erläuterung eines Angebotes und bleiben sachliches und geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
2.3 Angebotene Muster in der Ausstellung, in Katalogen oder auf der Internetseite sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen an seinen Produkten behält sich der Auftragnehmer vor.
3. Preise
3.1 Alle Preise des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie basieren auf Listenpreise, können aber auch als Tages-oder Aktionspreise angeboten werden.
3.2 In Angeboten oder Rechnungslegungen hat der Auftragnehmer gegenüber dem Käufer die Preise übersichtlich und erkennbar darzustellen und die gesetzliche Mehrwertsteuer als Bestandteil des Bruttopreises auszuweisen.
3.3 Der Auftragnehmer des Dienstvertrages ist zur Berechnung von Zusatzkosten für den Einbau von kundeneigenen Geräten berechtigt.
3.4 Treten gegenüber den vertraglich vereinbarten Preisen bei der Montage vorher nicht erkennbare Probleme auf, die sich auf der Bausubstanz oder anderen Bauwerksbedingungen ergeben und zu wesentlichen Mehraufwendungen bei der Küchenmontage führen, kann der Auftragnehmer des Dienstvertrages diesen Mehraufwand dem Käufer zusätzlich bis zu 10 % zum ursprünglich vereinbarten Montagepreis in Rechnung stellen. Vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer des Dienstvertrages den Käufer von der Sachlage informiert hat. Die Zusatzarbeiten sind schriftlich im Vertrag zu ergänzen. Der betreffende Mehrbetrag ist vom Käufer spätestens bei Abnahme der Gesamtleistung an den Auftragnehmer des Dienstvertrages zu entrichten.
4. Lieferzeit
4.1 Da der Auftragnehmer bei der termingerechten Bereitstellung der Ware für den Käufer weitestgehend von Vorlieferanten abhängt, kommt er bei dem vereinbarten Liefer-oder Montagetermin erst eine Woche nach Eingang einer Mahnung durch den Käufer in Verzug. Von der Einhaltung einer Lieferfrist ist er befreit, wenn unvorhergesehene Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Streiks oder schwierige Probleme in der Materialbeschaffung auftreten können. Der Käufer kann in diesen Fällen keine Schadensersatzansprüche ableiten.
4.2 Zum Rücktritt wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er nach Ablauf einer erneut vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt hat und nach Ablauf weiterer 6 Wochen immer noch keine Lieferung des Verkäufers oder Montage durch den Auftragnehmer des Dienstvertrages erfolgt ist.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferung ab einem Warenwert von 5.000,00 EUR erfolgt frei Haus an die angegebene Lieferadresse im Erdgeschoss. Sollte für höhergelegene Stockwerke kein Aufzug vorhanden sein, können zusätzliche Kosten berechnet werden.
5.2 Der Käufer verpflichtet sich, die mit dem Vertrag bestellte Ware nach Avisierung innerhalb von 8 Tagen entgegenzunehmen.
5.3 Hat der Käufer den Auftragnehmer nicht über die mangelnde Eignung der Zufahrt oder des Hauseinganges für eine problemlose Lieferung informiert, hat dieser die Kosten für eventuelle erforderliche Mehraufwendungen zu tragen.
5.4 Der Käufer verpflichtet sich die Ware am vereinbarten Tag persönlich oder durch eine von ihm beauftragte Person entgegenzunehmen.
5.5 Die Ware ist vom Käufer umgehend auf sichtbare Transportschäden zu prüfen. Diese sind auf den Transportpapieren zu vermerken bzw. dem Verkäufer innerhalb von 6 Tagen mitzuteilen.
6. Montage (Dienstvertrag nach § 611 ff BGB)
6.1 Verträge über Montage-und Bauleistungen können durch Vermittlung des Auftragnehmers des Liefer- oder Werkleistungsvertrages in einem gesonderten Dienstvertrag/ Werkvertrages abgeschlossen werden. Leistungen der vom Auftragnehmer vermittelten Personen und Unternehmen, z.B. für Transporte, Montageleistungen und sonstige Serviceleistungen, auch des Verkäufers selbst, werden allein in diesem eigenständigen Dienst-/ Werkvertrag geregelt.
6.2 Der Käufer hat den Auftragnehmer bzw. dem Auftragnehmer des Dienst/Werkvertrages bereits beim Ausmessen der Küche auf gebäudeseitige Risiken, wie Mauer-und Tragwerk, den Verlauf von gas-, wasser- oder elektrotechnischer Leitungen oder Anlagen hinzuweisen. Anderenfalls kommt der Auftragnehmer bzw. der vermittelte Auftragnehmer des Dienst- / Werkvertrages nicht für eventuell entstehende Schäden auf.
6.3 Vom Käufer während des Montagevorganges beabsichtigte Detailänderungen in Abänderung zum Projekt laut Vertrag sind grundsätzlich nur in direkter Abstimmung mit dem Auftragnehmer möglich. Die Ableistung nicht vereinbarter Arbeiten durch den vermittelten Auftragnehmer des Dienst/Werkvertrages ist nicht zulässig.
6.4 Das Anschließen von technischen Geräten der Küche ist nicht Bestandteil des Leistungsumfanges des Vertrages und muss vom Käufer selbst organisiert werden. Auf Wunsch können durch den Auftragnehmer autorisierte Fachfirmen vermittelt werden.
6.5 Nach Abschluss der Montage ist der Käufer verpflichtet, eine Sicht- und Funktionskontrolle der Geräte und Einrichtungsgegenstände vorzunehmen. Eventuell auftretende Mängel sind sofort gegenüber dem vermittelten Auftragnehmer des Dienstvertrages sowie dem Auftragnehmer selbst anzuzeigen. Können diese Mängel nicht sofort bzw. nur über Neu-oder Ersatzlieferungen abgestellt werden, so ist dies im Übergabeprotokoll zu vermerken. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei notwendiger Neu- oder Ersatzlieferung einzelner Elemente die vereinbarte Zahlung zu verweigern oder zu kürzen.
6.6 Werden Möbel oder Geräte eingebaut, die der Käufer selbst beschafft hat, so haftet dieser für eventuell auftretende Montageprobleme. Der Auftragnehmer des Dienstvertrages haftet für keinerlei Beschädigungen an diesen Möbeln oder Geräten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Lieferung des Auftragnehmers ist sofort nach Erhalt an den inkassoberechtigten Fahrer in bar und ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht im Rahmen des Vertrages eine andere Zahlungsweise vereinbart ist.
7.2 Die Zahlung von Dienstverträgen erfolgt unmittelbar nach Abnahme an den Auftragnehmer des Dienstvertrages oder an den inkassoberechtigten Monteur ohne Abzug in bar, soweit nicht im Rahmen des Vertrages eine andere Zahlungsweise vereinbart ist.
7.3 Zahlt der Käufer bereits bei Vertragsabschluss in Vorkasse, räumt der Verkäufer ihm 3 % Skonto ein. Dies gilt nicht bei Bestellungen im Onlineshop.
7.4 Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet oder gestundet, so gelten für den jeweiligen Zahlungszeitraum Zinsen i.H.v. 6 % über dem gegenwärtigen Basiszinssatz als vereinbart.
7.5 Werden Finanzierungen vereinbart, so gelten die AGB und Zahlungsvereinbarungen des jeweiligen Kreditgebers.
7.6 Bei Käufen, welche über den Onlineshop getätigt wurden, erfolgt die Zahlung per Vorkasse oder über elektronische Zahlungsmedien (PayPal etc.). Die Zahlungsmöglichkeiten werden im Onlineshop angezeigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware (bei Lieferung) und die montierte Einbauküche (innerhalb des Dienstvertrages) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Solange die Lieferung oder die gelieferten Geräte und Einrichtungsgegenstände nicht restlos bezahlt ist, ist deren Veräußerung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Überlassung an Dritte durch den Käufer ausgeschlossen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs bzw. zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes führen.
9. Abnahmeverzug
9.1 Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen, wenn der Käufer nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt hatte, nicht abnehmen zu wollen. Solange der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer entstehenden Lagerkosten zu tragen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Abnahme durch den Käufer kann der Auftragnehmer ihm 25%, bei Sonderfertigungen bis 30 % der vereinbarten Kaufsumme - ohne Abzug - in Rechnung stellen.
9.2 Die Bedingungen des Verkäufers bei Abnahmeverzug beziehen sich sowohl auf reine Warenlieferungen als auch auf Warenlieferungen zur Erfüllung eines Werkleistungsvertrages.
10. Rücktritt
10.1 Der Auftragnehmer ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn Fälle höherer Gewalt vorliegen, die eine Produktion oder Lieferung der Ware unmöglich machen bzw. die nicht durch zumutbare Anstrengungen des Verkäufers zu beseitigen sind, jedoch erst nach Vertragsunterzeichnung eingetreten sind.
10.2 Ein Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer auch dann zugestanden, wenn der Käufer falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit gemacht hat, soweit es sich um wesentliche Angaben handelt, die berechtigterweise seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.
10.3 Gemäß des Kaufvertrages sind bei Stornierung des Vertrages durch den Käufer 30 % von der gesamten Kaufsumme an den Auftragnehmer zu zahlen. Ist die Ware bereits produziert, so haftet der Käufer mit 100 % der Kaufsumme.
10.4 Einen drohenden Rücktritt kann der Käufer dadurch abwenden, indem er unverzüglich Vorkasse leistet oder bar bezahlt.
11. Warenrücknahme
11.1 Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Aufwendungen und Wertminderung.
12. Gewährleistung und Mängelrüge
12.1 Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen.
12.2 Anstelle der Nachbesserung ist der Auftragnehmer zur Lieferung einer Ersatzsache berechtigt.
12.3 Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Auftragnehmer die Ersatzlieferung verweigert oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbringt.
12.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch unnatürliche Abnutzung, übermäßig hohe Feuchtigkeit, starke Erwärmung des Raumes sowie sonstige Temperatur-und Witterungsverhältnisse oder unsachgemäße Handhabung und Behandlung erfolgen.
12.5 Gewährleistungsansprüche auf alle Holzteile, beginnend ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Verkäufer, verjähren bei Warenlieferungen gemäß der Richtlinie 1999/44/EG der Europäischen Union. Bei Gerätetechnik gilt die gesetzlich festgeschriebene Herstellergarantie.
12.6 Über die eingebaute Gerätetechnik übernimmt der entsprechenden Hersteller direkt die Gewährleistung. Treten an den Geräten Mängel oder Störungen auf, muss sich der Käufer direkt an den Kundendienst des entsprechenden Herstellers wenden. Der Auftragnehmer händigt dem Käufer bei der Übergabe der Küche die entsprechenden Garantieunterlagen des Geräteherstellers aus.
12.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei:
- Mängeln, die durch unsachgemäße Montage, Behandlung oder Pflege der Geräte entstehen
- Mängel die durch mechanische Einwirkungen oder durch Wasser- oder Hitzeeinwirkung entstehen - natürliche Abnutzung
- Unterschiede in (Holz) Farben oder Strukturen und Veränderungen des Holzes im Laufe der Zeit.
Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen anzuzeigen. Die Leistung erfolgt auf dem Wege der Nachbesserung durch Lieferung von Ersatzteilen an den Ort der ursprünglichen Lieferung unter Ausschluss weiterer Kosten.
Voraussetzung ist, dass Vorlieferanten noch passende Ersatzteile zur Verfügung stellen können.
Die Gewährleistung verlängert sich durch die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches nicht, weder für die ursprünglich
gelieferten Teile noch für Austauschteile.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung auf Einsatz des Mangelfolgeschadens werden ausgeschlossen. Die Bereitschaft zur Nachbesserung umfasst nicht die Übernahme eventueller Montagekosten. Der Service beinhaltet keine Nachkaufgarantie für ausgelaufene Programme.
Dieser Service bezieht sich nicht auf mitgelieferte Elektrogeräte, Spülen, Beleuchtungskörper und Transformatoren, soweit bei diesen Produkten andere Garantiebestimmungen gelten. Im Übrigen gilt die europäische Gewährleistungsnorm.
12.8 Gewährleistung für Gerätetechnik
Ausgenommen von der Herstellergarantie ist die B-Ware und eindeutig als Nicht-Neuware deklarierte Gerätetechnik. Diese ist
ausdrücklich von der Gewährleistung ausgenommen.
13. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Villingen-Schwenningen.
15. Vertragsänderungen-Salvatorische Klausel
15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Schriftform selbst.